Satzung BCH (Bestand)
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Satzung vom 25.09.1946 zuletzt geändert am 04.03.1986
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Textfassung wie im Vereinsregister hinterlegt
Wird abgelöst durch eine Neufassung.
Satzung des Briefmarken-Club Hannover von 1886 e.V.
vom 16. Oktober 1962
in der Fassung des Zweiten Nachtrags vom 4. März 1986
§ 1 - Zweck des Vereins - (1)·Der Briefmarken-Club Hannover ist ein Zusammenschluß von Briefmarkensammlern, die bestrebt sind, über die übliche Sammeltätigkeit hinaus einen Beitrag zur Förderung der Briefmarkenkunde zu leisten. Die Mitglieder sollen auf ihren Sammelgebieten zu eigener Forschungsarbeit und zur individuellen Gestaltung ihrer Sammlungen angeregt werden. Dabei sollen sie durch besondere Vereinseinrichtungen unterstützt und betreut werden.
(2) Besonderes Anliegen des Vereins ist die Pflege seiner philatelistischen Tradition und eines guten Vereinslebens sowie die Erforschung der heimatlichen Postgeschichte.
§ 2 - Name und Sitz des Vereins; Geschäftsjahr -
(1) Der am 20. November 1886 gegründete Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts in Hannover eingetragen.
Sein Name lautet: Briefmarken-Club Hannover von 1 886 e. V.
(2) Sitz des Vereins ist die niedersächsische Landeshauptstadt Hannover.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 - Mitgliedschaft -
Der Verein hat drei Arten von Mitgliedern, nämlich
a) ordentliche Mitglieder,
b) außerordentliche Mitglieder und
c) Ehrenmitglieder.
§ 4 - Ordentliche Mitglieder -
(1) Ordentliches Mitglied kann jeder volljährige Briefmarkensammler werden, der die Satzung anerkennt und bereit ist, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern.
(2) Ein ordentliches Mitglied hat das Recht, alle Vereinseinrichtungen in Anspruch zu nehmen, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, in den Generalversammlungen Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben sowie Ämter im Verein zu bekleiden.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft ist beim Vorstand unter Ausfüllung eines Aufnahmeformulars zu beantragen.
Der Antragsteller muß vor der Aufnahme an mindestens drei Vereinssitzungen teilgenommen haben; von diesem Erfordernis kann mit Zustimmung des Vorstands bei Sammlern abgesehen werden, die außerhalb Hannovers wohnen. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Die Aufnahme wird dem Antragsteller mitgeteilt und allen Vereinsmitgliedern im Vereinsrundschreiben bekanntgegeben. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs wird dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen mitgeteilt.
§ 5 - Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder -
(1) Zu außerordentlichen Mitgliedern können auf Antrag Förderer und Freunde des Vereins, Inhaber der Hannover-Medaille sowie verdiente Philatelisten ernannt werden. Außerordentliche Mitglieder haben nur beratende Stimme. Sie können keine Vereinsämter bekleiden, zahlen keinen Vereinsbeitrag und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(2) Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Philatelie außerordentlich verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die vollen Rechte von ordentlichen Mitgliedern. Von der Beitragspflicht sind sie befreit.
(3) Über den Antrag auf Ernennung von außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit.
§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft -
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluß,
c) durch Tod.
In allen diesen Fällen erlöschen die Rechte des Mitglieds. Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein aus der Zeit vor Beendigung der Mitgliedschaft bleiben jedoch bestehen.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines jeden Jahres erklärt werden und muß dem Vorstand bis zum 30. September des betreffenden Jahres zugegangen sein.
(3) Der Ausschluß kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a) unehrenhafte Handlungen begeht oder wegen eines kriminellen Delikts rechtskräftig zu Strafe verurteilt worden ist,
b) seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung unter Ausschlußandrohung nicht nachkommt,
c) das Vereinsleben stört oder Handlungen begeht, die den Vereinszweck gefährden oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigen.
Der Ausschluß erfolgt durch Mehrheitsbeschluß des Vorstands nach Anhörung des Ehrenrats. Er darf nur erfolgen, wenn der Betroffene mindestens zwei Wochen vorher aufgefordert wurde, schriftlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Ausschluß aus dem Verein wird dem Betroffenen vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Ausschlußgründe mitgeteilt. Der Betroffene hat das Recht, gegen den Vorstandsbeschluß innerhalb von vier Wochen die Entscheidung einer Generalversammlung anzurufen und ist hierüber zu belehren. Die Generalversammlung entscheidet über das Rechtsmittel mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder; die Vorstandsmitglieder, die den Ausschluß beschlossen haben, dürfen nicht mit abstimmen.
§ 7 - Jahresbeitrag und Eintrittsgeld -
Der Verein erhebt von den ordentlichen Mitgliedern einen Jahresbeitrag und ein Eintrittsgeld, deren Höhe von der Generalversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag wird am 31. März eines jeden Jahres fällig, das Eintrittsgeld bei Mitteilung der Aufnahme an das Mitglied.
[Anmerkungen; nicht Teil der Satzung:
(a) die aktuell festgelegte Beitragshöhe ist in Abschnitt Beiträge hinterlegt;
(b) das in der Satzung genannte Eintrittsgeld wird nicht mehr erhoben.]
§ 8 - Generalversammlungen (Allgemeine Bestimmungen) -
(1) Höchstes Vereinsorgan ist die Generalversammlung der Mitglieder. Diese entscheidet über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht nach der Satzung oder der Geschäftsordnung vom Vorstand erledigt werden. Der Vorstand hat das Recht, jede in seine Zuständigkeit fallende Maßnahme von einer Generalversammlung entscheiden zu lassen.
(2) Entscheidungen der Generalversammlung sind durch Abstimmung - ggf. nach Aussprache - herbeizuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn sich die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für ihn entscheidet, es sei denn, daß Satzung oder Geschäftsordnung eine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet, sofern Satzung oder Geschäftsordnung nicht anderes vorschreiben, die Stimme des Präsidenten. Die Abstimmungen erfolgen öffentlich. Auf Verlangen eines Viertels der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder kann jedoch über jeden Antrag geheim abgestimmt werden.
(3) Über den Ablauf der Generalversammlung ist Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird vom Vorstand oder der Generalversammlung bestimmt. Die Richtigkeit des Protokolls ist von dem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied durch Unterschrift zu bestätigen.
§ 9 - Generalversammlungen (Besondere Bestimmungen) -
(1) Der Vorstand ist verpflichtet, alljährlich im ersten Kalendervierteljahr eine ordentliche Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. In dieser haben Vorstand, Vorstandsrat und die Kommissionen über die Geschäftsführung und die geleistete Vereinsarbeit des Vorjahres der Generalversammlung Bericht zu erstatten und Rechnung zu legen. In jedem geraden Kalenderjahr hat eine Neuwahl des Vorstands zu erfolgen.
(2) Außerordentliche Generalversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muß dies innerhalb Monatsfrist tun, wenn die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung von mindestens zwanzig stimmberechtigten Vereinsmitgliedern schriftlich beantragt und begründet wird.
(3) Zu ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
§ 10 - Vorstand -
(1) Die Leitung des Vereins und die Geschäftsführung obliegt dem Vorstand. Er regelt alle wichtigen Vereinsangelegenheiten zwischen den Generalversammlungen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die von einer Generalversammlung beschlossen wird und nur von einer solchen abgeändert werden kann.
(2) Der Vorstand besteht aus fünf Vereinsmitgliedern, nämlich
1. dem Präsidenten,
2. dem Vizepräsidenten,
3. dem Schriftführer,
4. dem Schatzmeister,
5. dem Justitiar.
Ämtervereinigung ist nicht zulässig.
(3) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt dem Präsidenten und im Fall seiner Verhinderung, die nicht nachgewiesen zu werden braucht, dem Vizepräsidenten.
Präsident und Vizepräsident sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
(4) Der Vorstand wird von einer Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt. Die Abstimmung hat unter Verwendung von Stimmzetteln geheim zu erfolgen, sofern einer offenen Abstimmung auch nur ein stimmberechtigter Anwesender widerspricht. Bei Stimmengleichheit gilt der Wahlvorschlag als abgelehnt.
(5) Für den Fall, daß ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Amt scheidet, ergänzt sich der Vorstand für die restliche Amtszeit selbst durch Zuwahl aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder.
Sofern jedoch der Präsident oder mehr als zwei von der Generalversammlung gewählte Vorstandsmitglieder aus dem Amt scheiden, ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, der die Ergänzungswahl zum Vorstand für die restliche Amtszeit obliegt. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die nächste ordentliche Generalversammlung innerhalb von vier Monaten stattfindet.
§ 11 - Sonstige Vereinsämter (Vorstandsrat) -
(1) Dem Vorstand steht ein Vorstandsrat (Erweiterter Vorstand) zur Seite, der einen Teil der Vereinsgeschäfte erledigt.
(2) Der Vorstandsrat soll aus dem Bibliothekar und dem Pressewart bestehen.
Die Vereinigung mehrerer Ämter auf eine Person innerhalb des Vorstandsrats ist zulässig.
(3) Der Vorstandsrat wird von einer Generalversammlung in öffentlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Seine Mitglieder bleiben unabhängig von der Wahlperiode des VOrstands im Amt, bis sie von ihrem Amt zurücktreten oder von einer Generalversammlung durch andere Mitglieder ersetzt werden.
§ 12 - Ehrenrat -
(1) Der Ehrenrat besteht aus drei Vereinsmitgliedern und einem Ersatzmann. Er hat die Aufgabe, auf Anrufung Streitigkeiten unter Vereinsmitgliedern beizulegen.
Außerdem hat er gemäß § 6 der Satzung beim Ausschluß eines Vereinsmitglieds mitzuwirken und den Vorstand zu beraten.
(2) Der Ehrenrat wird von einer Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit; der Ersatzmann stimmt nur im Verhinderungsfall eines Mitglieds mit ab.
§ 13 - Vereinseinrichtungen -
(1) Zur Erreichung des Vereinszwecks unterhält der Verein folgende Vereinseinrichtungen:
a) die Bibliothek,
b) die Arbeitsgemeinschaft zur Erforschung der heimatlichen Postgeschichte sowie der Marken und Stempel des Königreichs Hannover – Bundesarbeitsgemeinschaft Hannover –,
c) die Verleihungskommission für die vom Verein am 9. September 1925 gestiftete Hannover-Medaille
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Dem Vorstand und der Generalversammlung steht es frei, nach Bedarf weitere Vereinseinrichtungen zu schaffen.
§ 14 - Kassenprüfer -
Alljährlich ernennt die Generalversammlung mindestens zwei Kassenprüfer, die die Buch- und Kassenprüfungen des laufenden Jahres vorzunehmen und der nächsten Generalversammlung Bericht zu erstatten haben.
§ 15 - Vereinssitzungen -
Zur Erreichung des Vereinszwecks führt der Verein wöchentlich Sitzungen durch. In den Sitzungen sollen Vorträge aus allen philatelistischen Fachgebieten gehalten und Sammlungen zur Besichtigung vorgelegt und besprochen werden. Der Vorstand soll den Mitgliedern über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, die Vereinsarbeit und wichtige philatelistische Ereignisse berichten. Zu den Sitzungen sind alle Mitglieder durch Rundschreiben einzuladen.
§ 16 - Briefmarkenausstellungen -
Spätestens in Abständen von fünf Jahren sollen vom Verein Briefmarkenausstellungen durchgeführt werden, um so in der Öffentlichkeit Zeugnis vom Stand der philatelistischen Vereinsarbeit und dem Wissen der Mitglieder abzulegen. Daneben sollen die Mitglieder angehalten werden, sich an Briefmarkenausstellungen anderer Vereine zu beteiligen.
§ 17 - Jugendarbeit -
Der Verein hat keine jugendlichen Mitglieder. Jugendliche Briefmarkensammler, die ihr Interesse für die Vereinsarbeit bekunden, sind zu allen Vereinsveranstaltungen zugelassen. Es ist das Bestreben des Vereins, diesen jugendlichen Sammlern in den Vereinssitzungen philatelistisches Wissen zu vermitteln, ihnen Anregungen und Ratschläge für den Aufbau ihrer Sammlungen und sonstige Hilfe zuteil werden zu lassen.
§ 18 - Beteiligung an Verbänden -
Der Verein gehört dem Verband Niedersächsischer Philatelistenvereine e. V. im Bund Deutscher Philatelisten e. V. an. Zum Anschluß an andere Verbände oder Vereinigungen ist die Zustimmung einer Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit erforderlich.
§ 19 - Satzungsänderungen -
Eine Änderung der Satzung kann nur von einer Generalversammlung vorgenommen werden. Zur Satzungsänderung ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß vom Vorstand schriftlich eingeholt werden.
§ 20 - Auflösung des Vereins -
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Generalversammlung in geheimer Abstimmung beschlossen werden. Zur Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Falls zu der Generalversammlung, in der über die Auflösung ein Beschluß herbeigeführt werden soll, weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sind, hat sich die Generalversammlung zu vertagen. Binnen Monatsfrist ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.
(3) Im Falle der Auflösung des Vereins muß das Vereinsvermögen zur Förderung der Philatelie verwendet werden. Der Bund Deutscher Philatelisten e. V. soll in diesem Falle um Vorschläge ersucht werden, in welcher Weise das Vermögen verwendet werden soll.
(Ende der im Vereinsregister eingetragenen BCH-Satzung vom 04.03.1986)
Nicht Bestandteil der BCH-Satzung sind die nachfolgend verlinkten Satzungen des Landesverbandes VNPh und des bundesweiten Dachverbands BDPh, denen der BCH angehört. Gleiches gilt für den DASV, mit dem der BCH kooperiert.
- Link zur Satzung des BDPh (VR 8015 beim Amtsgericht Bonn)
- Link zur Satzung des VNPh (VR 2576 beim Amtsgericht Hannover)
- Link zur Satzung des DASV (VR 5280 beim Amtsgericht Frankfurt am Main)
Verbindliche Auskunft kann über das Gemeinsame Registerportal der Länder eingeholt werden.
Jüngste Aktualisierung 21.03.2023