Novellierte BCH-Satzung, zur Eintragung vorgesehen
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Satzung vom 25.09.1946, Änderung am 28.03.2023 beschlossen, gültig ab Eintragung im Vereinsregister

Textfassung wie auf JHV am 28.03.2023 beschlossen.
Satzung des Briefmarken-Club Hannover von 1886 e.V.
vom 16. Oktober 1962
zuletzt geändert am 28. März 2023
PräambelDie Arbeit des Vereins dient der Förderung der Philatelie, indem Briefmarkensammler bei Ausübung ihres Hobbies unterstützt werden. Zugleich unterstützt der Verein philatelistische Dachverbände und Sammlervereinigungen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein wurde am 20. November 1886 gegründet. Er führt den Namen Briefmarken-Club Hannover von 1886 e.V. (BCH). Sitz des Vereins ist Hannover. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. VR2048 eingetragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der BCH ist ein Zusammenschluss von Briefmarkensammlern, die bestrebt sind, sich mit der allgemeinen Postgeschichte und Briefmarkenkunde von den Anfängen bis zur Gegenwart zu befassen. Mitglieder, die über eine übliche Sammeltätigkeit hinaus einen Beitrag zur Förderung der Briefmarkenkunde leisten möchten, sollen auf ihren Sammelgebieten zu eigener Forschungsarbeit und zur individuellen Gestaltung ihrer Sammlungen angeregt werden. Dabei werden sie durch besondere Vereinseinrichtungen unterstützt und betreut.
(2) Besondere Anliegen des Vereins sind die Pflege seiner philatelistischen Tradition und eines guten Vereinslebens sowie die Erforschung der heimatlichen Postgeschichte einschließlich der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht u. a. durch
a. regelmäßige Vereinstreffen,
b. Vorträge und Vorlagen aus allen philatelistischen Fachgebieten,
c. Schaffen von Tauschmöglichkeiten,
d. Vermittlung philatelistischer Kenntnisse an Nachwuchssammler,
e. Ergänzen des Fachwissens über Philatelie und Postgeschichte für fortgeschrittene Philatelisten,
f. Beratung und Aufklärung der Mitglieder über Fälschungen,
g. Bereithalten relevanter Fachliteratur,
h. Herausgabe von Mitgliederzeitschriften,
i. Stiftung von Medaillen für besondere Leistungen und Auszeichnung geeigneter Personen,
j. Unterstützung der Mitglieder beim Aufbau von Sammlungen und der Beteiligung an philatelistischen Ausstellungen,
k. Durchführung von Werbe- und Wettbewerbsausstellungen,
l. gesellschaftliche Veranstaltungen und Ausflüge,
m. Pflege der langjährigen philatelistischen Tradition des Vereins,
n. Information der Öffentlichkeit über Philatelie.

§ 3 Beteiligung an Verbänden
(1) Der BCH gehört dem Verband Niedersächsischer Philatelistenvereine im Bund Deutscher Philatelisten e.V. (VNPh) (VR 2576 beim Amtsgericht Hannover) an. Über die Mitgliedschaft im VNPh, dem für Hannover zuständigen Landesverband im Bund Deutscher Philatelisten e. V. (BDPh), gehört der BCH indirekt dem Dachverband BDPh (VR 8015 beim Amtsgericht Bonn) an.
(2) Die Internationale Vereinigung für Postgeschichte, Deutscher Altbriefsammler-Verein e.V. (DASV) und der BCH haben anlässlich der Zusammenlegung beider Bibliotheken in der BCH-Bibliothek eine Kooperation vereinbart. Beide Präsidenten sind korrespondierende Mitglieder des jeweils anderen Vereins.
(3) Zum Anschluss an andere Verbände oder Vereinigungen ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 4 Vereinseinrichtungen
Zur Erreichung der Teilziele des Vereinszwecks unterhält der BCH folgende Einrichtungen:

§ 4.1 Vereinstreffen, BCH-Clubabend
Vereinstreffen fördern den Zusammenhalt der Mitglieder und den Austausch untereinander.
(1) Der BCH organisiert – außerhalb einer vom Vorstand festgelegten Sommerpause – wöchentlich einen BCH-Clubabend und zwar möglichst an einem festen Veranstaltungsort. Die Termine sollen den Mitgliedern frühzeitig mitgeteilt werden.
(2) Weitere Vereinstreffen werden als ArGe-Tagung für die Mitglieder und Gäste der ArGe H-B organisiert. Zur Teilnahme an ArGe-Tagungen kann eine Anmeldung erforderlich sein.
(3) Während der Vereinstreffen informiert der Vorstand über wichtige Vereinsangelegenheiten, die Vereinsarbeit und interessante philatelistische Ereignisse. Es sollen Vorträge aus allen philatelistischen Fachgebieten gehalten und Sammlungen zur Besichtigung vorgelegt und besprochen werden. Dadurch sollen die Mitglieder zu Forschungsarbeit und zur individuellen Gestaltung ihrer Sammlung, sowie zu eigenen Vorlagen und Vorträgen angeregt werden.
(4) Zusätzliche Vereinstreffen, wie z. B. die Traditionstreffen Spargelfahrt und Wurstessen mit Ehrungen, können jederzeit vom Vorstand anberaumt werden.
(5) Die Vereinstreffen sind grundsätzlich öffentlich, außer den Jahreshauptversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen, oder wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde, dass die Teilnahme auf Mitglieder beschränkt ist. Jugendliche Briefmarkensammler sind ebenso wie volljährige Gäste und Pressevertreter willkommen.

§ 4.2 Mitgliedermagazin Club-Mitteilungen (CM)
(1) Der BCH gibt unter dem Namen Club-Mitteilungen (kurz CM) das offizielle Mitteilungsblatt des Vereins heraus. In den CM veröffentlichte Einladungen und Protokolle, Änderungen der Beitragsordnung und weitere Vorstands-Mitteilungen gelten als den Mitgliedern wirksam bekannt gegeben. Darüber hinaus sollen die CM über anstehende Termine innerhalb und außerhalb des Vereins informieren, philatelistisches Wissen vermitteln und die Kommunikation der Mitglieder untereinander ermöglichen.
(2) Die CM sollen zumindest viermal jährlich erscheinen. Weitere Ausgaben können zwischen Vorstand und Redaktion vereinbart werden.
(3) Näheres zu Redaktion, Druck und Versand der CM kann eine Redaktionsordnung regeln.

§ 4.3 Arbeitsgemeinschaft Hannover und Braunschweig (ArGe H-B)
Der Verein betreibt die philatelistische Arbeitsgemeinschaft Hannover und Braunschweig (ArGe H-B) zur Erforschung der heimatlichen Postgeschichte sowie der Marken und Stempel des Königreichs Hannover und des Herzogtums Braunschweig.

§ 4.4 Rundbrief der ArGe H-B (Rundbrief)
(1) Für alle der ArGe H-B zugeordneten Mitglieder gibt der BCH mit dem Rundbrief ein weiteres Mitgliedermagazin heraus. Der Rundbrief dient vor allem zur Veröffentlichung der Ergebnisse der heimatlichen Postgeschichtsforschung.
(2) Der Rundbrief soll zweimal jährlich erscheinen. Weitere Ausgaben können zwischen BCH-Vorstand und ArGe-Leitung vereinbart werden. Ein gemeinsamer Versand von Rundbrief und CM wird angestrebt.
(3) Näheres zu Redaktion, Druck und Versand der Rundbriefe kann eine Redaktionsordnung regeln.

§ 4.5 Internetauftritte
(1) Der BCH betreibt Internetseiten zur Kommunikation mit Mitgliedern und Interessierten, zur Mitgliederwerbung und zur Wissensvermittlung im Bereich der Philatelie.
(2) Der BCH betreibt eine Homepage unter der URL bch1886.de, um alle Aktivitäten des Vereins mittels einer regelmäßig aktualisierten Terminübersicht zu veröffentlichen. Weitere für die Mitglieder potenziell interessante Termine können ebenso wie Verweise auf philatelistische Online-Angebote aufgenommen werden, um den wechselseitigen Aus-tausch mit anderen Briefmarkenvereinen und den Besuch von Ausstellungen zu fördern und die Sichtbarkeit des BCH im Internet zu steigern. Zudem soll die Vereinschronik einschließlich aller Preisträger der BCH-Medaillen dargestellt werden.
(3) Die ArGe H-B betreibt unter der URL arge-hannover.clubdesk.de eine weitere Homepage.

§ 4.6 Philatelistische Auszeichnungen und Medaillen
Der Verein hat mehrere philatelistische Auszeichnungen gestiftet, um besondere Leistungen im Bereich der Philatelie und für den Verein auszuzeichnen.
(1) HANNOVER-Medaille
Am 9. September 1925 wurde die HANNOVER-Medaille zur 75. Wiederkehr des Tages der Herausgabe der ersten Franco-Marke durch die damalige Königlich Hannoversche Post vom BCH gestiftet. Sie wird verliehen für besondere Sammlungen von Postwertzeichen, Ganzsachen, Postscheinen und vorphilatelistischen Briefen im Sammelgebiet Hannover.
(2) HANS-GROBE-Medaille
Die HANS-GROBE-Medaille wurde 1993 durch den BCH in Abstimmung mit Familie Grobe gestiftet. Diese Medaille wird verliehen, um besondere Verdienste um die Philatelie auszuzeichnen.
(3) ROLF-DIETER-JARETZKY-Medaille
Die ROLF-DIETER-JARETZKY-Medaille wurde 2018 durch den BCH in Abstimmung mit dem Namensgeber gestiftet. Diese Medaille wird verliehen, um besondere Verdienste um die BRAUNSCHWEIG-Philatelie auszuzeichnen.
(4) Literatur-Preis des Briefmarken-Clubs Hannover von 1886 e.V. (Literatur-Preis)
Seit 1986 – dem 100. Jahr des Bestehens des BCH – verleiht der Club mit dem BCH-Literatur-Preis eine ausschließlich Mitgliedern vorbehaltene Auszeichnung, um diese zur Veröffentlichung ihrer philatelistischen und postgeschichtlichen Forschungsergebnisse anzuregen.

§ 4.7 Bibliothek
Der Verein hält eine clubeigene Bibliothek vor und stellt die Medien den Mitgliedern des BCH und des DASV zur eigenen Forschung leihweise zur Verfügung. Näheres zu Aufbau und Pflege der Bestände, zur Nutzung der Medien in Präsenz oder per Ausleihe wird in einer Bibliotheksordnung geregelt.

§ 4.8 Clubarchiv
Der BCH pflegt ein Clubarchiv, um die Geschichte des Vereins, seiner Traditionen und der von ihm durchgeführten Veranstaltungen zu dokumentieren. Näheres zu Aufbau und Pflege der Bestände und zu deren Nutzung wird in einer Archivordnung geregelt.

§ 4.9 Vereinsauktionen
Vereinsauktionen können vom BCH und der ArGe H-B ausgeboten werden, um den Mitgliedern einen relativ günstigen Erwerb von Sammlungsstücken, Literatur und Zubehör zu ermöglichen, ihnen gesellschaftliche Ereignisse zu bieten und um Einnahmen für die Vereinskasse zu generieren.

§ 4.10 Briefmarkenausstellungen
(1) Der Verein soll Briefmarkenausstellungen durchführen, um der interessierten Öffentlichkeit Zeugnis vom Stand der philatelistischen Vereinsarbeit und dem Wissen der Mitglieder abzulegen und um Sammlern anderer Vereine die Möglichkeit zu eröffnen, sich mit eigenen Exponaten zu beteiligen. Die eigenen Mitglieder sollen ermutigt werden, sich an Briefmarkenausstellungen anderer Vereine zu beteiligen.
(2) Angestrebt wird, spätestens alle fünf Jahre eine Ausstellung durchzuführen. Damit sollen sowohl die Sichtbarkeit des Vereins in der Öffentlichkeit und der philatelistischen Fachwelt gestärkt als auch das vereinsinterne Wissen über die Organisation solcher Ereignisse bewahrt werden.
(3) Bei der Planung sollen möglichst viele Förderungsmöglichkeiten, beispielsweise im Rahmen der Verbandsmitgliedschaften, ausgeschöpft werden. Ein für die Planung und Durchführung der Ausstellung verantwortliches Organisationskomitee ist rechtzeitig vom Vorstand zu berufen. Näheres zu den Aufgaben und den erteilten Ermächtigungen soll ein für jede Ausstellung zu erlassendes Organisationsstatut regeln.

§ 4.11 Weitere Vereinseinrichtungen
(1) Sowohl der Mitgliederversammlung als auch dem Vorstand steht es frei, nach Bedarf weitere Vereinseinrichtungen zu schaffen.
(2) Obwohl die langjährigen Bemühungen um die organisierte Förderung jugendlicher Sammler zum Erliegen gekommen sind, soll der Vorstand die Neugründung einer Jugendgruppe anstreben vorausgesetzt, dass sowohl eine engagierte Betreuung als auch ausreichend viele jugendliche Interessenten vorhanden sind. Auch ohne Jugendgruppe es ist das Bestreben des BCH, jugendlichen Sammlern bei regulären Clubabenden philatelistisches Wissen zu vermitteln, ihnen Anregungen und Ratschläge für den Aufbau ihrer Sammlungen und sonstige Hilfe zuteilwerden zu lassen.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im BCH kann in einer der folgenden Mitgliedsarten erworben werden:
Ordentliche Mitgliedschaft,
Zweit-Mitgliedschaft,
Korrespondierende Mitglieder,
Ehrenmitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft ist unter Angabe der gewünschten Mitgliedsart schriftlich zu beantragen. Dem Antrag beigefügt werden muss die Zustimmung zur Verarbeitung der Adressdaten und eine Genehmigung zum Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeträge.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird dem Antragsteller wahlweise persönlich auf einem Clubabend, schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt.

§ 5.1 Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Jede volljährige natürliche oder juristische Person, die die Satzung schriftlich anerkennt und bereit ist, den Vereinszweck zu fördern, kann Ordentliches Mitglied im BCH werden.
(2) Jedes Ordentliche Mitglied darf alle Vereinseinrichtungen nutzen, an allen Vereins-veranstaltungen teilnehmen, in den Mitgliederversammlungen Anträge stellen, das Stimmrecht auszuüben und für Ämter im Verein kandidieren.
(3) Jedes Ordentliche Mitglied ist bei den Dachverbänden VNPh und BDPh angemeldet und berechtigt, Ausstellerpässe beim BDPh zu beantragen. Ein Ausstellerpass berechtigt zur Teilnahme an Wettbewerbsausstellungen.
(4) Die Ordentliche Mitgliedschaft kann als BCH-Basismitglied oder BCH-Vollmitglied bean-tragt werden: Basismitglieder sind dem BCH zugeordnet, beziehen die Club-Mitteilungen und die BDPh-Zeitschrift „Philatelie“ und sind stimmberechtigt in den BCH-Mitgliederver-sammlungen. Vollmitglieder sind zusätzlich der ArGe H-B zugeordnet, beziehen die ArGe-Rundbriefe und sind stimmberechtigt in allen Mitgliederversammlungen.
(5) Für die Ordentliche Mitgliedschaft sind der jährliche BCH-Beitrag, die Beiträge für den VNPh und den BDPh, ggf. der ArGe-Zusatzbeitrag in der jeweils gültigen Höhe zu entrichten. Wenn die BDPh-Zeitschrift „Philatelie“ als Printausgabe bezogen wird, dann kommt bei einem Wohnsitz außerhalb von Deutschland ein Auslandsporto-Zusatzbeitrag hinzu.

§ 5.2 Zweit-Mitgliedschaft ArGe H-B
(1) Eine Zweitmitgliedschaft ArGe H-B kann beantragt werden entweder von einer außerhalb Deutschlands ansässigen Person oder von einer im Inland ansässigen Person, die bereits als aktives Mitglied beim Dachverband BDPh gemeldet ist. Die Person muss die Satzung anerkennen und bereit sein, den Vereinszweck zu fördern Die aktive Mitgliedschaft in einem anderen BDPh-Verein muss zusammen mit dem Mitgliedsantrag nachgewiesen werden. Dieser Nachweis einer weiterhin aktiven BDPh-Mitgliedschaft muss regelmäßig erneuert werden. Falls die BDPh-Zuordnung endet, dann ist das vom Zweit-Mitglied umgehend mitzuteilen. Dadurch ändert sich der Mitgliedsstatus in eine Ordentliche Mitgliedschaft mit der entsprechenden Erweiterung der Rechte und Pflichten.
(2) Jedes Zweit-Mitglied ArGe H-B darf alle BCH-Vereinseinrichtungen nutzen, an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen, in den Mitgliederversammlungen Anträge stellen und das Stimmrecht auszuüben. Zweit-Mitglieder können nicht für BCH-Vorstandsämter kandidieren.
(3) Zweit-Mitglieder ArGe H-B werden nicht bei Dachverbänden angemeldet. Sie können keine Ausstellerpässe beim BDPh beantragen.
(4) Die Zweit-Mitglieder ArGe H-B erhalten alle Ausgaben der Club-Mitteilungen und der ArGe-Rundbriefe zugeschickt.
(5) Für die Zweit-Mitgliedschaft ArGe H-B ist der jährliche BCH-Beitrag mit ArGe-Anteil in der jeweils gültigen Höhe zu entrichten.

§ 5.3 Korrespondierende Mitglieder
(1) Ein Korrespondierendes Mitglied, auch bekannt als „Geborenes Mitglied“, wird qua Amt innerhalb eines korrespondierenden Vereins zum Mitglied im BCH. Das trifft derzeit wechselseitig auf die Präsidenten von DASV und BCH zu.
(2) Um die Korrespondierende Mitgliedschaft zu aktivieren, muss jede neu in ein qualifizierendes Amt gewählte Person diese Mitgliedschaft im BCH bestätigen und der Verarbeitung ihrer Adressdaten durch den BCH zustimmen. Die Korrespondierende Mitgliedschaft endet zeitgleich und mit der Amtsführung, aus welcher diese Mitgliedschaft geboren wurde.
(3) Korrespondierende Mitglieder sind der ArGe H-B zugeordnet. Sie dürfen alle BCH-Vereinseinrichtungen nutzen, an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen und in den Mitgliederversammlungen Anträge stellen, haben jedoch kein Stimmrecht.
(4) Korrespondierende Mitglieder erhalten alle Ausgaben der Club-Mitteilungen und der ArGe-Rundbriefe zugeschickt.
(5) Korrespondierende Mitglieder entrichten einen Beitrag, der mit dem Vorstand vereinbart wird. Der Vorstand kann nötigenfalls auch von einer Beitragserhebung absehen.

§ 5.4 Ehrenmitglieder
(1) Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag eines Mitgliedes Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Philatelie außerordentlich verdient gemacht haben. Über den Antrag auf Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2) Ein Mitglied, das als Präsident des BCH besondere Verdienste erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.
(3) Ehrenmitglieder haben die vollen Rechte von ordentlichen Mitgliedern; von der Beitragspflicht sind sie befreit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet entweder durch
a. Austritt, der in Textform nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgen kann und spätestens bis zum 30. September des betreffenden Jahres entweder dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer zugegangen sein muss;
b. Tod;
c. Ausschluss.
(2) In allen diesen Fällen erlöschen die Rechte des Mitglieds. Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein aus der Zeit vor Beendigung der Mitgliedschaft bleiben jedoch bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
a. das Ansehen oder die Interessen des BCH oder der ArGe H-B schädigt;
b. seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung unter Ausschlussandrohung nicht nachkommt,
c. das Vereinsleben stört oder Handlungen begeht, die den Vereinszweck gefährden, die Interesse oder das Ansehen von BCH oder ArGe H-B in der Öffentlichkeit schädigen.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands. Er darf nur erfolgen, wenn der Betroffene mindesten zwei Wochen vorher schriftlich unter Nennung der Ausschlussgründe aufgefordert wurde, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Er hat das Recht, gegen den Ausschluss innerhalb von vier Wochen beim BCH-Vorstand Widerspruch einzulegen. Der Vorstand entscheidet über den Widerspruch mit einfacher Mehrheit. Den Beschluss über den Ausschluss teilt der Vorstand dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit.

§ 8 Beitragszahlung
(1) Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Jahres-hauptversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist jährlich zum 31. März fällig.
(2) Die vom BDPh und dessen Landesverband für jedes Ordentliche Mitglied erhobenen Beiträge werden in der jeweiligen Höhe vom BCH zusammen mit dem BCH-Jahresbeitrag von den Mitgliedern erhoben und an die Verbände abgeführt.
(3) Bei einem Eintritt bis zum 30. Juni ist der volle, ab dem 1. Juli der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. Es wird kein gesonderter Aufnahmebeitrag erhoben.

§ 9 Organe des BCH
Organe des BCH sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand des BCH,
c. der Vorstand der ArGe H-B.
d. der Beirat,
e. die Medaillenkommission.

§ 10 Mitgliederversammlung BCH
(1) Die Mitgliederversammlung des BCH ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird einmal jährlich als Jahreshauptversammlung durchgeführt; weitere Termine werden als Außerordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Versammlungsleiter ist der BCH-Präsident, bei dessen Verhinderung der BCH-Vizepräsident. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht nach der Satzung vom Vorstand erledigt werden. Der Anschluss an andere Verbände oder Vereinigungen muss von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand hat das Recht, jede in seine Zuständigkeit fallende Maßnahme von einer Mitgliederversammlung entscheiden zu lassen.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die verpflichtend vorzulegenden Berichte von Vorstand, Beirat und der Medaillenkommission über die Geschäftsführung und die seit der vorigen Mitgliederversammlung geleistete Vereinsarbeit entgegen. Sie genehmigt das Protokoll der vorigen Mitgliederversammlung.
(4) Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind durch Abstimmung – gegebenenfalls nach Aussprache – herbeizuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn sich die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für ihn entscheidet, es sei denn, dass die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt.
(5) Die Abstimmungen erfolgen offen. Falls ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied die geheime Abstimmung verlangt, dann liegt es im Ermessen des Versammlungsleiters, das Abstimmungsverfahren festzulegen und dem Antrag zu folgen oder ihn abzulehnen. Nicht ablehnen aber kann er einen Antrag, die Versammlung über das Abstimmungsverfahren beschließen zu lassen.
(6) In jedem geraden Kalenderjahr wird auf der Jahreshauptversammlung der Vorstand neu gewählt.
(7) Der Vorstand ist verpflichtet, die Jahreshauptversammlung alljährlich im ersten Kalendervierteljahr einzuberufen.
(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss dies innerhalb Monatsfrist tun, wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von mindestens zwanzig stimmberechtigten Vereinsmitgliedern schriftlich beantragt und begründet wird.
(9) Der Vorstand ist verantwortlich für die rechtzeitige Ladung zu den Mitgliederversamm-lungen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage zuvor in Textform unter Angabe der Tagesordnung zugegangen sein. Die Veröffentlichung in den Club-Mitteilungen oder der Versand als E-Mail-Nachricht an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes ist einer Einladung per Brief an die dem Verein zuletzt bekannte Postanschrift des Mitglieds gleichgestellt.
(10) Der Vorstand ist verpflichtet, Datum und Uhrzeit der Mitgliederversammlung so zu wählen, dass möglichst alle Vereinsmitglieder den Termin ohne Probleme wahrnehmen können und unter anderem die Belange berufstätiger Mitglieder angemessen berücksichtigt sind. Gleiches gilt für den Versammlungsort, der allen Vereinsmitgliedern problemlos zugänglich sein muss, auch für Mitglieder mit eingeschränkter Mobilität oder körperlicher Behinderung.
(11) Der Vorstand hat die Wahl, ob eine Mitgliederversammlung nur in Präsenz oder als hybride Veranstaltung durchgeführt wird. In der hybriden Form nehmen Mitglieder parallel am Versammlungsort und virtuell in einem digitalen Konferenzraum teil. Für hybride Sitzungen muss die Einladung neben dem Versammlungsort auch die URL und die Zugangsdaten für den digitalen Konferenzraum enthalten.
(12) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorstand mindestens zehn stimmberechtigte Mitglieder teilnehmen. Falls wegen zu geringer Teilnehmerzahl keine Beschlussfähigkeit gegeben ist, dann kann der Vorstand innerhalb von 2 Wochen zu einer erneuten Mitgliederversammlung laden, die auf jeden Fall beschlussfähig ist.
(13) Stimmberechtigte Mitglieder können ihr Stimmrecht persönlich ausüben oder es in Schriftform an ein anderes Mitglied, nicht jedoch den Vorstand übertragen. Solche Stimmrechtsübertragungen sind dem Protokoll im Original beizufügen.
(14) Bei hybrid durchgeführten Mitgliederversammlungen müssen Abstimmungen in zweifelsfrei nachvollziehbarer Form durchgeführt werden, beispielsweise indem in einer Videoübertragung deutlich sichtbare Handzeichen gegeben werden.
(15) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Das Protokoll muss der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

§ 11 Mitgliederversammlung ArGe H-B
(1) Die ArGe-Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Arbeitsgemeinschaft Hannover-Braunschweig. Sie wird während einer ArGe-Tagung einberufen und in Anlehnung an die Regularien der BCH-Mitgliederversammlung durchgeführt. Versammlungsleiter ist der ArGe-Leiter, bei dessen Verhinderung seine Stellvertretung.
(2) Der ArGe-Vorstand, hilfsweise der BCH-Vorstand, sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich zu einer ArGe-Mitgliederversammlung einzuladen.
(3) Teilnahme- und stimmberechtigt sind Ordentliche BCH-Vollmitglieder, Zweit-Mitglied ArGe H-B, Korrespondierende Mitglieder und alle BCH-Vorstandsmitglieder. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

§ 12 Vorstand des BCH
(1) Der Vorstand des BCH besteht aus
a. BCH-Präsident,
b. BCH-Vizepräsident,
c. BCH-Schriftführer,
d. BCH-Schatzmeister.
(2) Die Ausübung mehrerer BCH-Vorstandsämter durch eine Person ist unzulässig. Erlaubt ist, je ein Amt im BCH-Vorstand und im ArGe-Vorstand in Personalunion inne zu haben. Der BCH-Mitgliederversammlung wird ausdrücklich empfohlen, die ArGe-Leitung in das Amt des BCH-Vizepräsidenten zu wählen.
(3) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt, und zwar einzeln als Personenwahl.
(4) Die Leitung des Vereins und die Geschäftsführung obliegen dem BCH-Vorstand. Er regelt alle Vereinsangelegenheiten zwischen den Mitgliederversammlungen. Der BCH-Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die gerichtliche und die außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegen dem Präsidenten und im Fall seiner Verhinderung dem Vizepräsidenten. BCH-Präsident und BCH-Vizepräsident sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, sich für bestimmte Aufgaben durch Zuwahl eines Ordentlichen Mitgliedes zu ergänzen, das ohne Sitz und Stimme berechtigt ist, an allen Vorstands-sitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(7) Für den Fall, dass ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Amt scheidet, ergänzt sich der Vorstand für die restliche Amtszeit selbst durch Zuwahl aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder. Sofern jedoch der Präsident oder mehr als zwei von der Jahreshauptversammlung gewählte Vorstandsmitglieder aus dem Amt scheiden, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, der die Ergänzungswahl zum Vorstand für die restliche Amtszeit obliegt.

§ 13 Vorstand der ArGe H-B
(1) Die ArGe H-B wählt einen eigenen Vorstand. Er regelt alle ArGe-Angelegenheiten zwischen den ArGe-Mitgliederversammlungen in Abstimmung mit dem BCH-Vorstand.
(2) Der ArGe-Vorstand ist dem BCH-Vorstand nachgeordnet. Sofern erforderlich, kann der BCH-Vorstand in Vertretung für den ArGe-Vorstand handeln.
(3) Der ArGe-Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 14 Beirat
(1) Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, der einen Teil der Vereinsgeschäfte erledigt.
(2) Der Beirat besteht aus
a. ArGe H-B-Vorstand,
b. BCH-Bibliothekar,
c. BCH-Archivar,
d. BCH-Pressewart,
e. CM-Redaktion,
f. Ehrenmitgliedern.
(3) Die Übernahme eines Amtes im Beirat durch ein Vorstandsmitglied ist ebenso zulässig wie die Ausübung mehrerer Ämter innerhalb des Beirats durch eine Person.
(4) Der Beirat wird von der Jahreshauptversammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt. Seine Mitglieder bleiben unabhängig von den Wahlperioden des Vor-stands im Amt bis sie von ihrem Amt zurücktreten oder von einer Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder ersetzt werden.

§ 15 Medaillen-Kommission
(1) Die Medaillen-Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie hat die Aufgabe, geeignete Personen auszuwählen, denen die vom Verein gestifteten Auszeichnungen gemäß des jeweiligen Stiftungsstatuts verliehen werden.
(2) Kandidaten für die Medaillen-Kommission werden vom Vorstand vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt während einer Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Ihre Mitglieder bleiben unabhängig von den Wahlperioden des Vorstands im Amt bis sie von ihrem Amt zurücktreten oder von einer Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder ersetzt werden.

§ 16 Kassenprüfer
(1) Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils für zwei Jahre einen Kassenprüfer, der zusammen mit dem im Vorjahr gewählten Kassenprüfer, die Kassenführung und die Jahresabrechnung des Schatzmeisters nebst Belegen überprüfen. Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.
(2) Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und äußern sich zur Entlastung des Vorstands.

§ 17 Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Satzungsänderung ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, eine geänderte Satzung innerhalb von drei Monaten dem Vereinsregistergericht zur Eintragung vorzulegen. Präsident und Vizepräsident sind berechtigt, gemeinsam den Text der Satzung sprachlich ohne Sinnveränderung zu überarbeiten, falls das Vereinsregister Änderungen des Textes für die Eintragung fordern sollte.
(3) Für die Geschäftsführung ist immer die beim Vereinsregister eingetragene Fassung der Satzung maßgeblich.
(4) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss vom Vorstand schriftlich eingeholt werden.

§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung ist. Zur Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigter Mitglieder erforderlich.
(2) Falls zu der Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung ein Beschluss herbeigeführt werden soll, weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sind, hat sich die Mitgliederversammlung zu vertagen. Binnen Monatsfrist ist vom Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Auch nach dem Beschluss zur Auflösung existiert der Verein weiter, wenn auch im Stadium der Liquidation. Die Liquidation erfolgt durch den bisherigen Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes entscheidet.
(4) Die Liquidatoren müssen den Beschluss zur Auflösung in einer Bekanntmachung gemäß § 50 BGB veröffentlichen, so dass Gläubiger die Möglichkeit haben, sich beim Verein zu melden. Nach dem sog. Sperrjahr gemäß § 51 BGB ist der Abschluss der Liquidation notariell von den Liquidatoren beglaubigt dem Vereinsregister vorzulegen, um den Verein aus dem Vereinsregister löschen zu lassen.
(5) Falls nach der Liquidation Vermögen verbleibt, muss dieses zur Förderung der Philatelie verwendet werden. Der Bund Deutscher Philatelisten e. V. soll in diesem Fall um Vorschläge ersucht werden, in welcher Weise das Vermögen verwendet werden soll.

(Ende. So beschlossen auf der JHV am 28.03.2023) Jüngste Aktualisierung 28.03.2023