Satzung des BCH
BCH-Satzung (Neufassung seit 03.04.2024 im Vereinsregister eingetragen)

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Satzung des Briefmarken-Club Hannover von 1886 e.V.
vom 16. Oktober 1962
neugefasst auf den Mitgliederversammlungen vom 05.09.2023 und vom 20. Februar 2024

Präambel
Die Arbeit des Vereins dient der Förderung der Philatelie, indem Briefmarkensammler bei Ausübung ihres Hobbies unterstützt werden. Zugleich unterstützt der Verein philatelistische Dachverbände und Sammlervereinigungen.
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein wurde am 20. November 1886 gegründet. Er führt den Namen Briefmarken-Club Hannover von 1886 e.V. (BCH). Sitz des Vereins ist Hannover. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. VR2048 eingetragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke.

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§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der BCH ist ein Zusammenschluss von Briefmarkensammlern, die bestrebt sind, sich mit der allgemeinen Postgeschichte und Briefmarkenkunde von den Anfängen bis zur Gegenwart zu befassen. Mitglieder, die über eine übliche Sammeltätigkeit hinaus einen Beitrag zur Förderung der Briefmarkenkunde leisten möchten, sollen auf ihren Sammelgebieten zu eigener Forschungsarbeit und zur individuellen Gestaltung ihrer Sammlungen angeregt werden. Dabei werden sie durch besondere Vereinseinrichtungen unterstützt und betreut.
(2) Besondere Anliegen des Vereins sind die Pflege seiner philatelistischen Tradition und eines guten Vereinslebens sowie die Erforschung der heimatlichen Postgeschichte einschließlich der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse.

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§ 3 Beteiligung an Verbänden
(1) Der BCH gehört dem Verband Niedersächsischer Philatelistenvereine im Bund Deutscher Philatelisten e.V. (VNPh) (VR 2576 beim Amtsgericht Hannover) an. Über die Mitgliedschaft im VNPh, dem für Hannover zuständigen Landesverband im Bund Deutscher Philatelisten e. V. (BDPh), gehört der BCH indirekt dem Dachverband BDPh (VR 8015 beim Amtsgericht Bonn) an.
(2) Die Internationale Vereinigung für Postgeschichte, Deutscher Altbriefsammler-Verein e.V. (DASV) und der BCH haben anlässlich der Zusammenlegung beider Bibliotheken in der BCH-Bibliothek eine Kooperation vereinbart. Beide Präsidenten sind korrespondierende Mitglieder des jeweils anderen Vereins.
(3) Zum Anschluss an andere Verbände oder Vereinigungen ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

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§ 4 Vereinseinrichtungen und -leistungen
Der BCH unterhält folgende Einrichtungen, um den Zweck des Vereins umzusetzen:
a. regelmäßige Vereinstreffen,
b. Vorträge und Vorlagen aus allen philatelistischen Fachgebieten,
c. Schaffen von Tauschmöglichkeiten,
d. Vermittlung philatelistischer Kenntnisse an Nachwuchssammler,
e. Ergänzen des Fachwissens über Philatelie und Postgeschichte für fortgeschrittene Philatelisten,
f. Beratung und Aufklärung der Mitglieder über Fälschungen,
g. Bereithalten relevanter Fachliteratur,
h. Herausgabe von Mitgliederzeitschriften,
i. Stiftung von Medaillen für besondere Leistungen und Auszeichnung geeigneter Personen,
j. Unterstützung der Mitglieder beim Aufbau von Sammlungen und der Beteiligung an philatelistischen Ausstellungen,
k. Durchführung von Werbe- und Wettbewerbsausstellungen,
l. gesellschaftliche Veranstaltungen und Ausflüge,
m. Pflege der langjährigen philatelistischen Tradition des Vereins,
n. Information der Öffentlichkeit über Philatelie,
o. einer Arbeitsgemeinschaft Hannover und Braunschweig (ArGe H-B) zur Erforschung der Marken, Stempel und Postgeschichte des Königreichs Hannover und des Herzogtums Braunschweig,
p. Nutzung von elektronischen Medien (z.B. Internetseiten) zur intern und externen Kommunikation,
q. Durchführung von vereinseigenen Auktionen.

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§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im BCH kann in einer der folgenden Mitgliedsarten erworben werden:
Ordentliche Mitgliedschaft,
Zweit-Mitgliedschaft,
Korrespondierende Mitglieder,
Ehrenmitglieder.
(2) Die Mitgliedschaft ist unter Angabe der gewünschten Mitgliedsart schriftlich zu beantragen. Dem Antrag beigefügt werden muss die Zustimmung zur Verarbeitung der Adressdaten und eine Genehmigung zum Lastschrifteinzug der Mitgliedsbeträge.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme wird dem Antragsteller wahlweise persönlich auf einem Clubabend, schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt.

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§ 5.1 Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Jede volljährige natürliche oder juristische Person, die die Satzung schriftlich anerkennt und bereit ist, den Vereinszweck zu fördern, kann Ordentliches Mitglied im BCH werden.
(2) Jedes Ordentliche Mitglied darf alle Vereinseinrichtungen nutzen, an allen Vereins-veranstaltungen teilnehmen, in den Mitgliederversammlungen Anträge stellen, das Stimmrecht auszuüben und für Ämter im Verein kandidieren.
(3) Jedes Ordentliche Mitglied ist bei den Dachverbänden VNPh und BDPh angemeldet und berechtigt, Ausstellerpässe beim BDPh zu beantragen. Ein Ausstellerpass berechtigt zur Teilnahme an Wettbewerbsausstellungen.
(4) Die Ordentliche Mitgliedschaft kann als BCH-Basismitglied oder BCH-Vollmitglied bean-tragt werden: Basismitglieder sind dem BCH zugeordnet, beziehen die Club-Mitteilungen und die BDPh-Zeitschrift „Philatelie“ und sind stimmberechtigt in den BCH-Mitgliederver-sammlungen. Vollmitglieder sind zusätzlich der ArGe H-B zugeordnet, beziehen die ArGe-Rundbriefe und sind stimmberechtigt in allen Mitgliederversammlungen.
(5) Für die Ordentliche Mitgliedschaft sind der jährliche BCH-Beitrag, die Beiträge für den VNPh und den BDPh, ggf. der ArGe-Zusatzbeitrag in der jeweils gültigen Höhe zu entrichten. Wenn die BDPh-Zeitschrift „Philatelie“ als Printausgabe bezogen wird, dann kommt bei einem Wohnsitz außerhalb von Deutschland ein Auslandsporto-Zusatzbeitrag hinzu.

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§ 5.2 Zweit-Mitgliedschaft ArGe H-B
(1) Eine Zweitmitgliedschaft ArGe H-B kann beantragt werden entweder von einer außerhalb Deutschlands ansässigen Person oder von einer im Inland ansässigen Person, die bereits als aktives Mitglied beim Dachverband BDPh gemeldet ist. Die Person muss die Satzung anerkennen und bereit sein, den Vereinszweck zu fördern Die aktive Mitgliedschaft in einem anderen BDPh-Verein muss zusammen mit dem Mitgliedsantrag nachgewiesen werden. Dieser Nachweis einer weiterhin aktiven BDPh-Mitgliedschaft muss regelmäßig erneuert werden. Falls die BDPh-Zuordnung endet, dann ist das vom Zweit-Mitglied umgehend mitzuteilen. Dadurch ändert sich der Mitgliedsstatus in eine Ordentliche Mitgliedschaft mit der entsprechenden Erweiterung der Rechte und Pflichten.
(2) Jedes Zweit-Mitglied ArGe H-B darf alle BCH-Vereinseinrichtungen nutzen, an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen, in den Mitgliederversammlungen Anträge stellen und das Stimmrecht auszuüben. Zweit-Mitglieder können nicht für BCH-Vorstandsämter kandidieren.
(3) Zweit-Mitglieder ArGe H-B werden nicht bei Dachverbänden angemeldet. Sie können keine Ausstellerpässe beim BDPh beantragen.
(4) Die Zweit-Mitglieder ArGe H-B erhalten alle Ausgaben der Club-Mitteilungen und der ArGe-Rundbriefe zugeschickt.
(5) Für die Zweit-Mitgliedschaft ArGe H-B ist der jährliche BCH-Beitrag mit ArGe-Anteil in der jeweils gültigen Höhe zu entrichten.

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§ 5.3 Korrespondierende Mitglieder
(1) Ein Korrespondierendes Mitglied, auch bekannt als „Geborenes Mitglied“, wird qua Amt innerhalb eines korrespondierenden Vereins zum Mitglied im BCH. Das trifft derzeit wechselseitig auf die Präsidenten von DASV und BCH zu.
(2) Um die Korrespondierende Mitgliedschaft zu aktivieren, muss jede neu in ein qualifizierendes Amt gewählte Person diese Mitgliedschaft im BCH bestätigen und der Verarbeitung ihrer Adressdaten durch den BCH zustimmen. Die Korrespondierende Mitgliedschaft endet zeitgleich und mit der Amtsführung, aus welcher diese Mitgliedschaft geboren wurde.
(3) Korrespondierende Mitglieder sind der ArGe H-B zugeordnet. Sie dürfen alle BCH-Vereinseinrichtungen nutzen, an allen Vereinsveranstaltungen teilnehmen und in den Mitgliederversammlungen Anträge stellen, haben jedoch kein Stimmrecht.
(4) Korrespondierende Mitglieder erhalten alle Ausgaben der Club-Mitteilungen und der ArGe-Rundbriefe zugeschickt.
(5) Korrespondierende Mitglieder entrichten einen Beitrag, der mit dem Vorstand vereinbart wird. Der Vorstand kann nötigenfalls auch von einer Beitragserhebung absehen.

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§ 5.4 Ehrenmitglieder
(1) Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag eines Mitgliedes Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Philatelie außerordentlich verdient gemacht haben. Über den Antrag auf Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2) Ein Mitglied, das als Präsident des BCH besondere Verdienste erworben hat, kann auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.
(3) Ehrenmitglieder haben die vollen Rechte von ordentlichen Mitgliedern; von der Beitragspflicht sind sie befreit.

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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet entweder durch
a. Austritt, der in Textform nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres erfolgen kann und spätestens bis zum 30. September des betreffenden Jahres entweder dem Vorsitzenden oder dem Schriftführer zugegangen sein muss;
b. Tod;
c. Ausschluss.
(2) In allen diesen Fällen erlöschen die Rechte des Mitglieds. Die finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein aus der Zeit vor Beendigung der Mitgliedschaft bleiben jedoch bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

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§ 7 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann auf Antrag durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
a. das Ansehen oder die Interessen des BCH oder der ArGe H-B schädigt;
b. seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung unter Ausschlussandrohung nicht nachkommt,
c. das Vereinsleben stört oder Handlungen begeht, die den Vereinszweck gefährden, die Interesse oder das Ansehen von BCH oder ArGe H-B in der Öffentlichkeit schädigen.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands. Er darf nur erfolgen, wenn der Betroffene mindesten zwei Wochen vorher schriftlich unter Nennung der Ausschlussgründe aufgefordert wurde, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Er hat das Recht, gegen den Ausschluss innerhalb von vier Wochen beim BCH-Vorstand Widerspruch einzulegen. Der Vorstand entscheidet über den Widerspruch mit einfacher Mehrheit. Den Beschluss über den Ausschluss teilt der Vorstand dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit.

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§ 8 Beitragszahlung
(1) Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Jahres-hauptversammlung festgesetzt wird. Der Jahresbeitrag ist jährlich zum 31. März fällig.
(2) Die vom BDPh und dessen Landesverband für jedes Ordentliche Mitglied erhobenen Beiträge werden in der jeweiligen Höhe vom BCH zusammen mit dem BCH-Jahresbeitrag von den Mitgliedern erhoben und an die Verbände abgeführt.
(3) Bei einem Eintritt bis zum 30. Juni ist der volle, ab dem 1. Juli der halbe Jahresbeitrag zu entrichten. Es wird kein gesonderter Aufnahmebeitrag erhoben.

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§ 9 Organe des BCH
Organe des BCH sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand des BCH,
c. der Vorstand der ArGe H-B.
d. der Beirat,
e. die Medaillenkommission.

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§ 10 Mitgliederversammlung BCH
(1) Die Mitgliederversammlung des BCH ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird einmal jährlich als Jahreshauptversammlung durchgeführt; weitere Termine werden als Außerordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt. Versammlungsleiter ist der BCH-Präsident, bei dessen Verhinderung der BCH-Vizepräsident. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht nach der Satzung vom Vorstand erledigt werden. Der Anschluss an andere Verbände oder Vereinigungen muss von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Vorstand hat das Recht, jede in seine Zuständigkeit fallende Maßnahme von einer Mitgliederversammlung entscheiden zu lassen.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die verpflichtend vorzulegenden Berichte von Vorstand, Beirat und der Medaillenkommission über die Geschäftsführung und die seit der vorigen Mitgliederversammlung geleistete Vereinsarbeit entgegen. Sie genehmigt das Protokoll der vorigen Mitgliederversammlung.
(4) Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind durch Abstimmung – gegebenenfalls nach Aussprache – herbeizuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn sich die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für ihn entscheidet, es sei denn, dass die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt.
(5) Die Abstimmungen erfolgen offen. Falls ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied die geheime Abstimmung verlangt, dann liegt es im Ermessen des Versammlungsleiters, das Abstimmungsverfahren festzulegen und dem Antrag zu folgen oder ihn abzulehnen. Nicht ablehnen aber kann er einen Antrag, die Versammlung über das Abstimmungsverfahren beschließen zu lassen.
(6) In jedem geraden Kalenderjahr wird auf der Jahreshauptversammlung der Vorstand neu gewählt.
(7) Der Vorstand ist verpflichtet, die Jahreshauptversammlung alljährlich im ersten Kalendervierteljahr einzuberufen.
(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Er muss dies innerhalb Monatsfrist tun, wenn die Einberufung einer Mitgliederversammlung von 10 % der Vereinsmitglieder schriftlich beantragt und begründet wird.
(9) Der Vorstand ist verantwortlich für die rechtzeitige Ladung zu den Mitgliederversamm-lungen. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage zuvor in Textform unter Angabe der Tagesordnung zugegangen sein. Die Veröffentlichung in den Club-Mitteilungen oder der Versand als E-Mail-Nachricht an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes ist einer Einladung per Brief an die dem Verein zuletzt bekannte Postanschrift des Mitglieds gleichgestellt.
(10) Anträge müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung in Textform beim Präsidenten eingegangen sein, um in der Versammlung zur Abstimmung zu gelangen.
(11) Der Vorstand ist verpflichtet, Datum und Uhrzeit der Mitgliederversammlung so zu wählen, dass möglichst alle Vereinsmitglieder den Termin ohne Probleme wahrnehmen können und unter anderem die Belange berufstätiger Mitglieder angemessen berücksichtigt sind. Gleiches gilt für den Versammlungsort, der allen Vereinsmitgliedern problemlos zugänglich sein muss, auch für Mitglieder mit eingeschränkter Mobilität oder körperlicher Behinderung.
(12) Der Vorstand hat die Wahl, ob eine Mitgliederversammlung nur in Präsenz oder als hybride Veranstaltung durchgeführt wird. In der hybriden Form nehmen Mitglieder parallel am Versammlungsort und virtuell in einem digitalen Konferenzraum teil. Für hybride Sitzungen muss die Einladung neben dem Versammlungsort auch die URL und die Zugangsdaten für den digitalen Konferenzraum enthalten.
(13) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht eingeladen wurde.
(14) Stimmberechtigte Mitglieder können ihr Stimmrecht persönlich ausüben oder es in Schriftform an ein anderes Mitglied, nicht jedoch den Vorstand übertragen. Solche Stimmrechtsübertragungen sind dem Protokoll im Original beizufügen.
(15) Bei hybrid durchgeführten Mitgliederversammlungen müssen Abstimmungen in zweifelsfrei nachvollziehbarer Form durchgeführt werden, beispielsweise indem in einer Videoübertragung deutlich sichtbare Handzeichen gegeben werden.
(16) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt und ist vom Präsidenten und Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll muss der nachfolgenden Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

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§ 11 Vorstand des BCH
(1) Der Vorstand des BCH besteht aus
a. BCH-Präsident,
b. BCH-Vizepräsident,
c. BCH-Schriftführer,
d. BCH-Schatzmeister.
(2) Die Aufgabe des Schriftführers kann mit einem anderen BCH-Vorstandsamt kombiniert werden. Die Ausübung von mehr als 2 Ämtern im BCH-Vorstand durch eine Person ist nicht zulässig.
Zulässig ist, je ein Amt im BCH-Vorstand und im ArGe-Vorstand in Personalunion inne zu haben. Der BCH-Mitgliederversammlung wird ausdrücklich empfohlen, die ArGe-Leitung in das Amt des BCH-Vizepräsidenten zu wählen.
(3) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf zwei Jahre gewählt, und zwar einzeln als Personenwahl.
(4) Die Leitung des Vereins und die Geschäftsführung obliegen dem BCH-Vorstand. Er regelt alle Vereinsangelegenheiten zwischen den Mitgliederversammlungen. Der BCH-Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die gerichtliche und die außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegen dem Präsidenten und im Fall seiner Verhinderung dem Vizepräsidenten. BCH-Präsident und BCH-Vizepräsident sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, sich für bestimmte Aufgaben durch Zuwahl eines Ordentlichen Mitgliedes zu ergänzen, das ohne Sitz und Stimme berechtigt ist, an allen Vorstands-sitzungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(7) Für den Fall, dass ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Amt scheidet, ergänzt sich der Vorstand für die restliche Amtszeit selbst durch Zuwahl aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder. Sofern jedoch der Präsident oder mehr als zwei von der Jahreshauptversammlung gewählte Vorstandsmitglieder aus dem Amt scheiden, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, der die Ergänzungswahl zum Vorstand für die restliche Amtszeit obliegt.

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§ 12 Vorstand der ArGe H-B
(1) Die ArGe H-B wählt alle zwei Jahre einen eigenen Vorstand. Der Vorstand besteht aus einer ArGGe-Leitung (und idealerweise aus weiteren Personen wie einer stellvertretenden Leitung, einer Schriftführung etc.). Der Vorstand regelt alle ArGe-internen Angelegenheiten und stimmt sich hierzu mit dem BCH-Vorstand ab.
(2) Der ArGe-Vorstand ist rein koordinativ tätig und hat keine vereinsrechtlichen Aufgaben oder Rechte.
(3) Der ArGe-Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

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§ 13 Beirat
(1) Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, der einen Teil der Vereinsgeschäfte erledigt.
(2) Der Beirat besteht aus
a. ArGe H-B-Vorstand,
b. BCH-Bibliothekar,
c. BCH-Archivar,
d. BCH-Pressewart,
e. CM-Redaktion,
f. Ehrenmitgliedern.
(3) Die Übernahme eines Amtes im Beirat durch ein Vorstandsmitglied ist ebenso zulässig wie die Ausübung mehrerer Ämter innerhalb des Beirats durch eine Person.
(4) Der Beirat wird von der Jahreshauptversammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt. Seine Mitglieder bleiben unabhängig von den Wahlperioden des Vor-stands im Amt bis sie von ihrem Amt zurücktreten oder von einer Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder ersetzt werden.

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§ 14 Medaillen-Kommission
(1) Die Medaillen-Kommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Sie hat die Aufgabe, geeignete Personen auszuwählen, denen die vom Verein gestifteten Auszeichnungen gemäß des jeweiligen Stiftungsstatuts verliehen werden.
(2) Kandidaten für die Medaillen-Kommission werden vom Vorstand vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt während einer Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Ihre Mitglieder bleiben unabhängig von den Wahlperioden des Vorstands im Amt bis sie von ihrem Amt zurücktreten oder von einer Mitgliederversammlung durch andere Mitglieder ersetzt werden.

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§ 15 Anlage zu dieser Satzung
Eine Anlage zu dieser Satzung beschreibt die Vereinseinrichtungen und -leistungen. Die Anlage kann vom Vorstand durch einfache Mehrheit geändert werden.

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§ 16 Kassenprüfer
(1) Die Jahreshauptversammlung wählt jeweils für zwei Jahre einen Kassenprüfer, der zusammen mit dem im Vorjahr gewählten Kassenprüfer, die Kassenführung und die Jahresabrechnung des Schatzmeisters nebst Belegen überprüfen. Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.
(2) Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und äußern sich zur Entlastung des Vorstands.

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§ 17 Satzungsänderungen
(1) Eine Änderung der Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Satzungsänderung ist die Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, eine geänderte Satzung innerhalb von drei Monaten dem Vereinsregistergericht zur Eintragung vorzulegen. Präsident und Vizepräsident sind berechtigt, gemeinsam den Text der Satzung sprachlich ohne Sinnveränderung zu überarbeiten, falls das Vereinsregister Änderungen des Textes für die Eintragung fordern sollte.
(3) Für die Geschäftsführung ist immer die beim Vereinsregister eingetragene Fassung der Satzung maßgeblich.
(4) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder erforderlich.
Der Vorstand muss die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder schriftlich einholen. Dabei ist den Mitgliedern eine Frist von vier Wochen für ihre Antwort einzuräumen.
Wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Satzungsänderung befürwortet, aber auch nach Ablauf der Frist für die schriftliche Stellungnahme weniger als 90 Prozent der Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben, dann kann der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, deren einziger Tagesordnungspunkt die Änderung des Vereinszwecks ist. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und kann den Vereinszweck durch Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ändern.

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§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung ist. Zur Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigter Mitglieder erforderlich.
(2) Falls zu der Mitgliederversammlung, in der über die Auflösung ein Beschluss herbeigeführt werden soll, weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sind, hat sich die Mitgliederversammlung zu vertagen. Binnen Monatsfrist ist vom Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(3) Auch nach dem Beschluss zur Auflösung existiert der Verein weiter, wenn auch im Stadium der Liquidation. Die Liquidation erfolgt durch den bisherigen Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes entscheidet.
(4) Die Liquidatoren müssen den Beschluss zur Auflösung in einer Bekanntmachung gemäß § 50 BGB veröffentlichen, so dass Gläubiger die Möglichkeit haben, sich beim Verein zu melden. Nach dem sog. Sperrjahr gemäß § 51 BGB ist der Abschluss der Liquidation notariell von den Liquidatoren beglaubigt dem Vereinsregister vorzulegen, um den Verein aus dem Vereinsregister löschen zu lassen.
(5) Falls nach der Liquidation Vermögen verbleibt, muss dieses zur Förderung der Philatelie verwendet werden. Der Bund Deutscher Philatelisten e. V. kann in diesem Fall um Vorschläge ersucht werden, in welcher Weise das Vermögen verwendet werden soll.
(6) Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Versammlung, in der die Auflösung beschlossen wird.

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